22.07.2016
Gesetz 104/92 – Arbeit: Mögliche Kündigung für Arbeitnehmer, die den invaliden Verwandten nur teilweise pflegen
Dachverband Mitgliedsorganisationen
Der Verwandte, welcher mit der invaliden Person innerhalb des dritten Grades verwandt ist, und die Arbeitsfreistellungen lt. Gesetz Nr. 104/92 in Anspruch nimmt, riskiert eine Kündigung aus gerechtfertigtem Grund, wenn er die lt. genanntem Gesetz vorgesehene Betreuung nicht oder nur teilweise nutzt und hingegen dessen sich anderweitig betätigt sprich jene Zeit nicht für die Betreuung der invaliden Person nützt.
Mit Urteil n. 9217 vom Kassationsgericht – Kammer für Arbeitsrecht – wurde eine Kündigung als rechtmäßig erklärt, weil eben ein Verwandter welcher die Arbeitsenthaltung nur teilweise für die Betreuung des Verwandten genützt hat.
Der Missbrauch des Gesetzes 104/92 ist gesetzeswidrig, sowohl wegen der Beraubung der Arbeitsleistung und der damit in Zusammenhang stehenden Vertrauensverletzung gegenüber dem Arbeitgeber, als auch wegen des unrechtmäßigen Bezugs sozialer Leistungen aus dem öffentlichen Sozialversicherungssystem.
Mit Urteil n. 9217 vom Kassationsgericht – Kammer für Arbeitsrecht – wurde eine Kündigung als rechtmäßig erklärt, weil eben ein Verwandter welcher die Arbeitsenthaltung nur teilweise für die Betreuung des Verwandten genützt hat.
Der Missbrauch des Gesetzes 104/92 ist gesetzeswidrig, sowohl wegen der Beraubung der Arbeitsleistung und der damit in Zusammenhang stehenden Vertrauensverletzung gegenüber dem Arbeitgeber, als auch wegen des unrechtmäßigen Bezugs sozialer Leistungen aus dem öffentlichen Sozialversicherungssystem.
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