13.04.2017
Urteil: Parken auf namentlich ausgewiesenem Behindertenparkplatz ist eine Straftat
Dachverband für Soziales und Gesundheit
Vier Monate Haft, so lautet das nun definitive Urteil des Kassationsgerichts für einen Mann, der sein Auto widerrechtlich auf einem namentlich zugewiesenen Behindertenparkplatz geparkt hatte.
Das Kassationsgericht hat mit dem Urteil Nr. 17794/2017 festgestellt, dass das widerrechtliche Parken auf einem namentlich ausgewiesenen Behindertenparkplatz absolut kein Kavaliersdelikt ist, sondern neben einem Bußgeld auch strafrechtliche Folgen nach sich zieht. Ein Mann aus Rom wurde nun zu vier Monaten Haft verurteilt.
Nota bene: es handelt sich hier nicht um einen "normalen" ausgewiesenen Behindertenparkplatz, sondern um einen persönlich zugewiesenen Parkplatz.
Die Straßenverkehrsordnung sieht nämlich vor, dass der Bürgermeister mit eigener Anordnung verfügen kann, dass in Fällen von besonderen Bedingungen bei einer Beeinträchtigung der berechtigten Person kostenlos ein geeigneter Halteplatz mit eigener Kennzeichnung und mit der Aufschrift „Behindertenparkplatz“ zur Verfügung gestellt wird (persönlich zugewiesene Parkplätze). Allerdings sieht die Straßenverkehrsordnung keine verpflichtende Zuweisung vor, sondern begrenzt die Zuweisung auf Zonen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen.
Das Kassationsgericht hat mit dem Urteil Nr. 17794/2017 festgestellt, dass das widerrechtliche Parken auf einem namentlich ausgewiesenen Behindertenparkplatz absolut kein Kavaliersdelikt ist, sondern neben einem Bußgeld auch strafrechtliche Folgen nach sich zieht. Ein Mann aus Rom wurde nun zu vier Monaten Haft verurteilt.
Nota bene: es handelt sich hier nicht um einen "normalen" ausgewiesenen Behindertenparkplatz, sondern um einen persönlich zugewiesenen Parkplatz.
Die Straßenverkehrsordnung sieht nämlich vor, dass der Bürgermeister mit eigener Anordnung verfügen kann, dass in Fällen von besonderen Bedingungen bei einer Beeinträchtigung der berechtigten Person kostenlos ein geeigneter Halteplatz mit eigener Kennzeichnung und mit der Aufschrift „Behindertenparkplatz“ zur Verfügung gestellt wird (persönlich zugewiesene Parkplätze). Allerdings sieht die Straßenverkehrsordnung keine verpflichtende Zuweisung vor, sondern begrenzt die Zuweisung auf Zonen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen.
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