
Das Verfahren im Einzelnen:
Im Folgenden die einzelnen Phasen des Verfahrens, welche zur Ernennung eines Sachwalters führen:1. Antragsteller:
Der Antrag kann vom Begünstigten selbst, auch wenn dieser minderjährig, entmündigt oder teilentmündigt ist, vom Ehepartner, Lebenspartner, den Verwandten innerhalb des vierten Verwandtschaftsgrades, den Verschwägerten innerhalb des zweiten Grades, vom Vormund, Kurator oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden.
Auch die Verantwortlichen der Gesundheits-und Sozialdienste, welche unmittelbar mit der Obsorge und dem Beistand für die Person betraut sind, haben, wenn sie Kenntnis von Umständen erhalten, welche die Eröffnung eines Sachwalterverfahrens erfordern, beim Vormundschaftsgericht einen Antrag zu stellen oder jedenfalls der Staatsanwaltschaft davon Mitteilung zu machen.
2. Die Abfassung des Antrags:
Um das Verfahren zur Ernennung eines Sachwalters einzuleiten ist es erforderlich einen Antrag zu verfassen, in welchem die persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Situation des Begünstigten darzulegen ist. Diese Informationen sind wesentlich für den Vormundschaftsrichter, welcher das Bestehen der Voraussetzungen für die Ernennung oder Nichtbenennung eines Sachwalters zu Gunsten des Interessierten bewerten muss.
3. Die Hinterlegung des Antrags:
Der unterschriebene Antrag der Antragsteller (die Personen, welche diesen einreichen) muss in der Gerichtskanzlei beim Landesgericht des Wohnsitzes oder Domizils des Begünstigten hinterlegt werden.
4. Festsetzung des Anhörungsdatums und Zustellungsfristen:
Der Vormundschaftsrichter setzt ein Datum zwecks Anhörung des Begünstigten und eventuell weiterer Personen, die Informationen über den Begünstigten geben können, fest. Zudem wird den Antragstellern eine Frist festgesetzt, um den Antrag und das Dekret zustellen zu lassen (Zustellung durch den Gerichtsvollzieher).
5. Die Zustellung (Mitteilung) des Antrags und des Dekrets zur Festsetzung der Verhandlung an die Parteien:
Die beglaubigten Kopien des Antrags und des richterlichen Dekrets zur Festsetzung des Anhörungstermins müssen mittels Gerichtsvollzieher an die im Antrag bezeichneten Personen, und an diejenigen, von denen der Vormundschaftsrichter sich weitere Informationen erhofft, zugestellt werden. Die Anzahl der beglaubigten Kopien variiert je nach Anzahl der Personen, welche von der Einleitung des Verfahrens und des Anhörungsdatums informiert werden müssen. Es muss immer eine Kopie mehr berechnet werden, welche als Original bei der Anhörung dem Vormundschaftsrichter vorgelegt werden muss. Dieses Dokument gilt als Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung seitens des Antragstellers.
6. Die Anhörung vor dem Vormundschaftsrichter:
Der Vormundschaftsrichter muss dem Begünstigten bei der Verhandlung, welche innerhalb von 60 Tagen nach Hinterlegung erfolgen muss, persönlich anhören, um zu bewerten, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Sachwalterschaft vorliegen, und auch um dessen Interessen, Bedürfnisse und Erwartungen kennenzulernen. Es ist opportun, dass die Antragsteller bei der Anhörung erscheinen. Wenn der Begünstigte nicht in der Lage ist bei Gericht zu erscheinen, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, welches die Unmöglichkeit zu erscheinen attestiert.
7. Die Ernennung des Sachwalters:
Den Abschluss des Ernennungsverfahrens beinhaltet die Vereidigung des Sachwalters vor dem Vormundschaftsrichter, welche am Tag der Anhörung oder später stattfinden kann. Mit der Vereidigung verpflichtet sich der Sachwalter das Amt anzunehmen und zu beginnen.
8. Veröffentlichung des Ernennungsdekrets: Um mit der Tätigkeit als Sachwalter beginnen zu können, muss dieser im Besitz von mindestens einer beglaubigten Kopie des Ernennungsdekrets sein, welche persönlich in der Gerichtskanzlei für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Landesgericht Bozen bestellt werden muss. Für die Ausstellung der beglaubigten Kopie ist eine Stempelmarke erforderlich.
Dokumente:
1. Identitätskarte und Steuernummer des Begünstigten und der Antragsteller
2. Auszug aus dem Geburtenregister des Begünstigten, welcher bei der Geburtsgemeinde anzufordern ist (die Verfahren zur Eröffnung und Beendigung einer Sachwalterschaft, einer Entmündigung oder einer Teilentmündigung müssen im Geburtenregister angemerkt werden. Das Dokument gibt den Nachweis, dass die Person noch nicht einer Schutzmaßnahme unterworfen ist.
3. Historischer Familienbogen mit Stempelmarke zu € 16,00, welcher bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen ist (aus diesem Dokument sind die Familienmitglieder ersichtlich. Wenn der Begünstigte verheiratet ist (mit oder ohne Kinder) listet der historische Familienbogen den Ehepartner und/oder die Kinder auf; wenn der Begünstigte ledig ist und keine Kinder hat, sind die eventuellen Geschwister und die Eltern genannt.
4. Sammelbescheinigung mit Stempelmarke zu € 16,00, welche bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen ist (dieses Dokument bescheinigt die Einschreibung in die meldeamtlichen Register der Gemeinde und die meldeamtlichen Daten der zusammenlebenden Familienmitglieder)
5. Ärztliches Zeugnis, welche die Krankheit attestiert und die eventuelle Unmöglichkeit beim Gerichtstermin zu erscheinen.
6. Kopie der Steuererklärung oder des Modells CUD oder des Modells OBIS des Begünstigten
7. Aktueller Kontokorrentauszug, Wertpapiere, Sparbücher des Begünstigten in Kopie
8. Grundbuchsauszug der Immobilien/Grundeigentums), falls im Eigentum des Begünstigten, oder an denen dieser Realrechte hat (Fruchtgenuss, Wohnrecht etc.). Eine Stempelmarke zu € 27,00, welche auf dem Antrag anzubringen ist.
Die Antragsteller, welche aus Privacy Gründen nicht die Vermögenssituation oder die gesundheitliche Situation des Begünstigten belegen können, können trotzdem den Antrag hinterlegen. In diesem Fall wird der Vormundschaftsrichter die zuständigen Ämter, Banken, Ärzte auffordern die verlangten Dokumente zu übermitteln.
Eventuelle Spesen: Für jede beglaubigte Kopie des Antrags und des Dekretes zur Festsetzung der Anhörung ist eine Stempelmarke beizulegen, und zwar zu € 11,54 oder zu € 13,48 je nach Anzahl der Seiten des Aktes.
Im Falle, dass die Person, die den Antrag stellen will, nicht antragsberechtigt ist (Art. 406 ZGB), weil zum Beispiel kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, kann diese eine Mitteilung über die erforderliche Einrichtung einer Sachwalterschaft bei der Staatsanwaltschaft hinterlegen, die im gegebenen Fall den entsprechenden Antrag beim Vormundschaftsgericht stellt.
2. Auszug aus dem Geburtenregister des Begünstigten, welcher bei der Geburtsgemeinde anzufordern ist (die Verfahren zur Eröffnung und Beendigung einer Sachwalterschaft, einer Entmündigung oder einer Teilentmündigung müssen im Geburtenregister angemerkt werden. Das Dokument gibt den Nachweis, dass die Person noch nicht einer Schutzmaßnahme unterworfen ist.
3. Historischer Familienbogen mit Stempelmarke zu € 16,00, welcher bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen ist (aus diesem Dokument sind die Familienmitglieder ersichtlich. Wenn der Begünstigte verheiratet ist (mit oder ohne Kinder) listet der historische Familienbogen den Ehepartner und/oder die Kinder auf; wenn der Begünstigte ledig ist und keine Kinder hat, sind die eventuellen Geschwister und die Eltern genannt.
4. Sammelbescheinigung mit Stempelmarke zu € 16,00, welche bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen ist (dieses Dokument bescheinigt die Einschreibung in die meldeamtlichen Register der Gemeinde und die meldeamtlichen Daten der zusammenlebenden Familienmitglieder)
5. Ärztliches Zeugnis, welche die Krankheit attestiert und die eventuelle Unmöglichkeit beim Gerichtstermin zu erscheinen.
6. Kopie der Steuererklärung oder des Modells CUD oder des Modells OBIS des Begünstigten
7. Aktueller Kontokorrentauszug, Wertpapiere, Sparbücher des Begünstigten in Kopie
8. Grundbuchsauszug der Immobilien/Grundeigentums), falls im Eigentum des Begünstigten, oder an denen dieser Realrechte hat (Fruchtgenuss, Wohnrecht etc.). Eine Stempelmarke zu € 27,00, welche auf dem Antrag anzubringen ist.
Die Antragsteller, welche aus Privacy Gründen nicht die Vermögenssituation oder die gesundheitliche Situation des Begünstigten belegen können, können trotzdem den Antrag hinterlegen. In diesem Fall wird der Vormundschaftsrichter die zuständigen Ämter, Banken, Ärzte auffordern die verlangten Dokumente zu übermitteln.
Eventuelle Spesen: Für jede beglaubigte Kopie des Antrags und des Dekretes zur Festsetzung der Anhörung ist eine Stempelmarke beizulegen, und zwar zu € 11,54 oder zu € 13,48 je nach Anzahl der Seiten des Aktes.
Im Falle, dass die Person, die den Antrag stellen will, nicht antragsberechtigt ist (Art. 406 ZGB), weil zum Beispiel kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, kann diese eine Mitteilung über die erforderliche Einrichtung einer Sachwalterschaft bei der Staatsanwaltschaft hinterlegen, die im gegebenen Fall den entsprechenden Antrag beim Vormundschaftsgericht stellt.