
Jede/r kann als Sachwalter ernannt werden. Zum Beispiel:
- die Verwandten
- eine Person außerhalb der Familie (zum Beispiel ein Bekannter, ein Freund, ehrenamtlich Tätige usw.)
- Freiberufler
- Stiftungen und Vereine (wie der Verein für Sachwalterschaft)
Bei der Wahl des Sachwalters muss der Richter ausschließlich auf die Obsorge und die Interessen der Person des Begünstigten Rücksicht nehmen.
Die Sozial- und Gesundheitsdienste, welche direkt mit der Pflege der Person betraut sind, können nicht als Sachwalter ernannt werden. Das Gesetz sieht zudem weitere besondere Unvereinbarkeitsgründe vor.
Der Sachwalter übt das Amt unentgeltlich aus. Der Vormundschaftsrichter kann ihm jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, und zwar aufgrund der Vermögenssituation und der Schwierigkeiten der Verwaltung eine Aufwandsentschädigung gewähren. Dies bedeutet, dass bei besonderem Aufwand im Rahmen des Amtes und bei Existenz eines angemessenen Vermögens des Begünstigten, der Sachwalter einen Antrag auf Aufwandsentschädigung beim Vormundschaftrichter einreichen kann. Diese Entschädigung ist aus dem Vermögen des Begünstigten zu zahlen.
Sollte der Auftrag des Sachwalters jedoch nicht besondere Tätigkeiten beinhalten oder mit großem Arbeitsaufwand verbunden sein, und der Begünstigte hat kein Vermögen, aus dem eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann, muss der Auftrag unentgeltlich ausgeübt werden.