Die Sachwalterschaft

04.03.2020 - Professionelle Hilfe zur Sachwalterschaft an neuer Adresse
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28.02.2020 - Umzug: Verein für Sachwalterschaft hat neuen Vereinssitz - Büro bleibt vom 28.2. bis 2.3. geschlossen
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01.07.2019 - Sachwalterschaft: Dienstleistungen des Dachverbandes seit 1. Juli 2019 auf Sachwalterverein übertragen
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28.05.2019 - Sachwalterschaft: Dienste des Dachverbandes gehen im Sommer an den Verein über
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20.11.2018 - Südtirols Sachwalter bei Elisabeth-Feier auf Schloss Tirol geehrt
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02.10.2018 - Sachwalterschaft betrifft alle
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Seit 1. Juli 2019 sind alle Dienstleistungen der Dienststelle für Sachwalterschaft des Dachverbandes für Soziales und Gesundheit auf den Verein für Sachwalterschaft übergegangen. Die Ansprechpersonen und Bürozeiten bleiben gleich.
Info/Kontakt:Siegesplatz 48, 39100 Bozen
Tel. 0471 1882232 oder Tel. 0471 1886235,
info@sachwalter.bz.it
www.sachwalter.bz.it
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 10.00 - 13.00
Dienstag u. Donnerstag: 14.30 - 17.30
Was ist die Sachwalterschaft?
Die Sachwalterschaft ist eine Schutzmaßnahme, für alle Personen, die aufgrund einer Krankheit oder einer physischen bzw. psychischen Beeinträchtigung nicht mehr selbst imstande sind ihre eigenen Interessen wahrzunehmen, und bei denen deshalb das Bedürfnis besteht, dass eine andere Person sie bei der Ausführung der Tätigkeiten, bei denen die beeinträchtigte Person Schwierigkeiten hat autonom zu handeln, unterstützt.Der beeinträchtigten Person wird also eine andere Person zur Seite gestellt, ein Sachwalter, der vom Vormundschaftsrichter ernannt, und durch ein Dekret beauftragt wird für dessen Wohlergehen tätig zu werden.
Das Gesetz 6/2004: Ziel und Adressaten
Die Sachwalterschaft ist eine relativ neue rechtliche Schutzmaßnahme zum Schutz eines jeden Menschen, der sich in besonders schwierigen Lebensumständen befindet, und in seinen autonomen Fähigkeiten eingeschränkt ist.Die Sachwalterschaft wurde mit Gesetz Nr. 6 vom 9. Januar 2004 eingeführt und ist im Zivilgesetzbuch in den Art. 404 ff. ZGB eingefügt. Sie richtet sich an alle Personen, welche aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung unfähig sind, wenn auch nur teilweise oder vorübergehend, die eigenen Interessen wahrzunehmen (Art. 404 ZGB).
Zu den möglichen Adressaten der Schutzmaßnahme zählen Personen:
- die an seniler Demenz oder Alzheimer leiden;
- die psychisch erkrankt sind;
- die an einer physischen Beeinträchtigung oder an einer degenerativen Erkrankung leiden;
- die alkoholkrank sind, drogenabhängig oder spielsüchtig;
- die sich im Zustand eines Wachkomas befinden;
- mit einer kognitiven Beeinträchtigung;
- die aufgrund einer Schwäche im weitesten Sinne nicht fähig sind „es alleine zu schaffen“ (zum Beispiel aufgrund eines hohen Alters, einer leichten Intelligenzminderung).
Das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft ist flexibel und formbar, je nach den Bedürfnissen der Person des Begünstigten. Die Sachwalterschaft kann sowohl bei Personen angewendet werden, welche voll zurechnungsfähig sind, aber welche Schwierigkeiten bei der Ausführung konkreter Handlungen haben, um das tägliche Leben zu gestalten, als auch bei Personen, welchen aufgrund von schweren Krankheiten gänzlich die Handlungsfähigkeit fehlt, und bei denen deshalb die Notwendigkeit der Unterstützung bei ihren persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Interessen besteht.
Bis zum Jahr 2004 waren die einzigen im Zivilgesetzbuch berücksichtigten Mittel, die folgenden, welche bis heute noch neben der Sachwalterschaft bestehen:
- die Entmündigung, welche bei Personen angewendet wird, die an einer dauernden Geisteskrankheit leiden, und denen die Handlungsfähigkeit mittels der Ernennung eines Vormunds sowohl für Handlungen der außerordentlichen Verwaltung, als auch für Handlungen der ordentlichen Verwaltung gänzlich entzogen wird;
- die Teilentmündigung, welche bei Personen angewendet wird, die an einer Geisteskrankheit leiden, welche nicht so schwerwiegend ist (Behinderte, Taubstumme, Blinde usw.), Drogenabhängige, Alkoholiker, Spielsüchtige, und denen ein Kurator zur Seite gestellt wird, welcher sie bei den Handlungen der außerordentlichen Verwaltung vertritt, während die ordentliche Verwaltung in den Händen des Teilentmündigten verbleibt.
Es wird festgehalten, dass im Jahr 2014 von der Abgeordnetenkammer ein Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Entmündigung und Teilentmündigung eingereicht wurde, da diese Schutzmechanismen heute überholt und unangemessen erscheinen.
Die Sachwalterschaft unterscheidet sich von der Entmündigung und Teilentmündigung wesentlich. Das Ziel dieser Schutzmaßnahme ist die Vertretung oder die Unterstützung der Person bei der Ausführung von konkreten Handlungen, wobei die Handlungsfähigkeit jedoch möglichst wenig eingeschränkt werden soll. Art. 1 des Gesetzes 6/2004 legt das Ziel der Sachwalterschaft wie folgt fest: „mit der geringsten möglichen Beschränkung der Handlungsfähigkeit, die Personen zu schützen, welchen gänzlich oder teilweise die Autonomie bei der Ausführung des täglichen Lebens fehlt, mittels zeitlich begrenzten oder zeitlich unbegrenzten Eingriffen.“
Es wird angemerkt, dass für die Einleitung des Verfahrens zur Ernennung eines Sachwalters, im Unterschied zu den Instituten der Entmündigung und Teilentmündigung, kein Rechtsbeistand erforderlich ist. Ausnahmen stellen die Fälle dar, in denen das Verfahren in die Persönlichkeitsrechte des Begünstigten eingreift (zum Beispiel: Limitierung des Rechts auf Eingehung einer Ehe, das Recht auf Vaterschaftsanerkennung usw.). Der Kassationsgerichtshof hat diesbezüglich (Urteil Nr.25366/2006) festgestellt, dass ein Rechtsbeistand immer dann notwendig ist, wenn die Sachwalterschaft „Fragen bezüglich der Grundrechte oder der unantastbaren Rechte der Person“ zum Gegenstand hat.
Auch wenn es erhebliche Streitigkeiten innerhalb der Familie gibt, und zugleich ein großes Vermögen vorhanden ist, ist es ratsam einen Rechtsbeistand mit dem Verfahren zu beauftragen.
Info:
Der Verein für Sachwalterschaft ist seit 1. Juli 2019 Anlaufstelle für alle, die Informationen oder Hilfe bei der Beantragung bzw. Ausübung einer Sachwalterschaft brauchen. Persönliche Beratungen sind nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Monatlich werden Beratungen bei verschiedenen Sozialsprengel in Südtirol, also auch außerhalb des Sitzes, angeboten.
Das Büro befindet sich am Siegesplatz 48, 39100 Bozen,
Tel. 0471 1882232 oder Tel. 0471 1886235, info@sachwalter.bz.it
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 10.00 - 13.00 Uhr
Dienstag u. Donnerstag: 14.30 - 17.30 Uhr