23.01.2026
Neuerungen bei Arbeitseingliederung, Arbeitsbeschäftigung, sowie Tagesstätten und Tagesdienste für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen
Dachverband für Soziales und Gesundheit
Der Dachverband für Soziales und Gesundheit hat am 22. Jänner 2026 ein Webinar organisiert, wo Expertinnen zwei kürzlich von der Landesregierung verabschiedete Beschlüsse vorgestellt haben.
Die Referentinnen Verena Egger, Mitarbeiterin des Amtes für Menschen mit Behinderungen, sowie Magdalena Oberrauch, Amtsdirektorin des Amtes für Arbeitsmarktintegration erläuterten die Beschlüsse und beantworteten gemeinsam mit Verena Moser, Direktorin des Amtes für Menschen mit Behinderungen die Fragen der Teilnehmenden.
Vorgestellt wurden folgende Beschlüsse:
• Beschluss Nr. 749: Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen
Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:
- Eine genauere Definition der Ziele der Dienste sowie Anpassungen der Zielgruppe, insbesondere hinsichtlich der Invaliditätsprozente und des Alters. Vereinbarungen sind nun bis zum Erreichen des Rentenalters möglich.
- Die maximale Dauer von Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung wurde von 12 auf 24 Monate erhöht.
- Die Voraussetzungen für den Übergang zu dieser Art von Vereinbarungen für Personen aus teilstationären Diensten wurden detaillierter formuliert.
• Beschluss Nr. 849 Richtlinien für soziale teilstationäre Dienste für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen sowie für soziale niederschwellige Tagesdienste. Dieser Beschluss ersetzt den bisherigen Beschluss Nr. 883/2018. Zentrale Neuerungen sind:
- Die Einführung von Richtlinien für soziale niederschwellige Tagesdienste für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen. Mit „niederschwellig“ ist gemeint, dass keine Zuweisung erforderlich ist und die Dienste freiwillig in Anspruch genommen werden können.
- Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen werden erstmals auch für Minderjährige geöffnet, welche diese in unterrichtsfreier Zeit besuchen können.
Die Referentinnen Verena Egger, Mitarbeiterin des Amtes für Menschen mit Behinderungen, sowie Magdalena Oberrauch, Amtsdirektorin des Amtes für Arbeitsmarktintegration erläuterten die Beschlüsse und beantworteten gemeinsam mit Verena Moser, Direktorin des Amtes für Menschen mit Behinderungen die Fragen der Teilnehmenden.
Vorgestellt wurden folgende Beschlüsse:
• Beschluss Nr. 749: Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen
Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:
- Eine genauere Definition der Ziele der Dienste sowie Anpassungen der Zielgruppe, insbesondere hinsichtlich der Invaliditätsprozente und des Alters. Vereinbarungen sind nun bis zum Erreichen des Rentenalters möglich.
- Die maximale Dauer von Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung wurde von 12 auf 24 Monate erhöht.
- Die Voraussetzungen für den Übergang zu dieser Art von Vereinbarungen für Personen aus teilstationären Diensten wurden detaillierter formuliert.
• Beschluss Nr. 849 Richtlinien für soziale teilstationäre Dienste für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen sowie für soziale niederschwellige Tagesdienste. Dieser Beschluss ersetzt den bisherigen Beschluss Nr. 883/2018. Zentrale Neuerungen sind:
- Die Einführung von Richtlinien für soziale niederschwellige Tagesdienste für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen. Mit „niederschwellig“ ist gemeint, dass keine Zuweisung erforderlich ist und die Dienste freiwillig in Anspruch genommen werden können.
- Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen werden erstmals auch für Minderjährige geöffnet, welche diese in unterrichtsfreier Zeit besuchen können.
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