24.07.2019
Stellungnahme zum Entwurf des Omnibusgesetzes 2019
Dachverband für Soziales und Gesundheit
Der Dachverband hat eine Stellungnahme zu verschiedenen im so genannten Omnibusgesetz 2019 enthaltenen Punkten ausgearbeitet.
So werden etwa die im Artikel 27 vorgesehenen Änderungen befürwortet, welche die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich betreffen.
Der Dachverband gibt aber zu bedenken, dass es letztlich um Beanstandungen bzw. mögliche Schadensansprüche der Patienten geht, deren Position in der Stelle kaum vertreten ist, wohingegen die ärztlich-medizinische durch einen entsprechenden Experten eher berücksichtigt ist. Das kann in Zweifelsfällen ein Ungleichgewicht in der Bewertung darstellen und sollte deshalb überprüft werden.
Artikel 30 (Personal in Betrieben von Sozialdiensten)
In Absatz 4 wird eine Ausdehnung der provisorischen Besetzung von Planstellen von maximal 6 auf 36 Monaten vorgesehen. Die prekäre Situation mancher Betriebe macht eine derartige Regelung notwendig. Trotzdem muss gewährleistet bleiben, dass die betreuten Personen keine Benachteiligung wegen unzureichender Professionalität oder fehlender Sprachkenntnissen erfahren, weshalb begleitende Ausgleichsmaßnahmen und Bildungsprozesse verbindlich vorgesehen werden sollten.
Artikel 32 (Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung, Stärkung von Arbeitsintegration)
Der Dachverband sieht große Potentiale und Notwendigkeiten, dass Klein- und Mittelbetriebe Arbeit für Menschen mit Behinderung bieten und darin entsprechend unterstützt und begleitet werden. Der eingeschlagene Weg wird befürwortet und soll in der vorgesehenen Flexibilisierung durch Übertragung von Zuständigkeiten an die Landesregierung eine Ergänzung darin finden, dass vor allem auch die professionelle Begleitung dieser Arbeitsplätze nachdrücklich gestärkt wird und zur Entlastung der Betriebe führt.
So werden etwa die im Artikel 27 vorgesehenen Änderungen befürwortet, welche die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich betreffen.
Der Dachverband gibt aber zu bedenken, dass es letztlich um Beanstandungen bzw. mögliche Schadensansprüche der Patienten geht, deren Position in der Stelle kaum vertreten ist, wohingegen die ärztlich-medizinische durch einen entsprechenden Experten eher berücksichtigt ist. Das kann in Zweifelsfällen ein Ungleichgewicht in der Bewertung darstellen und sollte deshalb überprüft werden.
Artikel 30 (Personal in Betrieben von Sozialdiensten)
In Absatz 4 wird eine Ausdehnung der provisorischen Besetzung von Planstellen von maximal 6 auf 36 Monaten vorgesehen. Die prekäre Situation mancher Betriebe macht eine derartige Regelung notwendig. Trotzdem muss gewährleistet bleiben, dass die betreuten Personen keine Benachteiligung wegen unzureichender Professionalität oder fehlender Sprachkenntnissen erfahren, weshalb begleitende Ausgleichsmaßnahmen und Bildungsprozesse verbindlich vorgesehen werden sollten.
Artikel 32 (Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung, Stärkung von Arbeitsintegration)
Der Dachverband sieht große Potentiale und Notwendigkeiten, dass Klein- und Mittelbetriebe Arbeit für Menschen mit Behinderung bieten und darin entsprechend unterstützt und begleitet werden. Der eingeschlagene Weg wird befürwortet und soll in der vorgesehenen Flexibilisierung durch Übertragung von Zuständigkeiten an die Landesregierung eine Ergänzung darin finden, dass vor allem auch die professionelle Begleitung dieser Arbeitsplätze nachdrücklich gestärkt wird und zur Entlastung der Betriebe führt.
zurück