24.07.2019
Wohnen für alle: Stellungnahme zum Entwurf des neuen Wohnbaugesetzes
Dachverband für Soziales und Gesundheit
In einer Stellungnahme hat der Dachverband mehrere Anmerkungen zum Entwurf des neuen Wohnbaugesetzes vorgebracht:
Wohnen für alle
Das Wohnbauförderungsgesetz muss gewährleisten, dass alle in Südtirol lebenden Personen mit einem Einkommen aus Erwerb oder auch aus einer sozialen Unterstützung ein würdevolles Wohnen verwirklichen können, wobei Besitz oder Miete zweitrangig sind.
Mieten und Sozialer Wohnbau
Südtirols Vorliebe für Eigentumswohnungen ist nachvollziehbar aber nicht zwangsläufig die bessere Wahl. Es braucht Maßnahmen, die hohen Mietkosten nachhaltig zu senken, ohne die möglicherweise überhöhte Kostenlast vom Mieter durch Mietbeiträge auf den Steuerzahler umzuwälzen und den Vermieter unbedarft zu lassen.
Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen
Im 6. Abschnitt des Inklusionsgesetzes 7/2015 wird der Aspekt Wohnen geregelt. Darin ist festgehalten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Wahl haben sollen, wo und mit wen sie wohnen wollen, wobei das Land in diesem Sinn insbesondere individuelle Wohnformen und selbstbestimmtes Lebens fördern. Die bedeutet auch eine langfristige Abwendung von großen ghettoisierenden Wohneinrichtungen, wie sie derzeit noch vorhanden sind.
Das künftige Wohnbaugesetz soll den Bestimmungen zur Inklusion, wie diese als Gesetz im Landtag einstimmig gutgeheißen worden sind, und wie sie derzeit von einer gemischten Arbeitsgruppe in Form von Richtlinien ausgearbeitet werden, absolut Rechnung tragen.
Förderungskriterien
Überall, wo im künftigen Gesetz Kriterien für die Vergabe oder Bevorzugung definiert werden, muss dem Mehrbedarf von Personen und Familien Rechnung getragen werden, wenn diese längerfristig oder auch definitiv mit einer einschränkenden chronischen Erkrankung oder einer Behinderung leben. Der Mehrbedarf von 14 qm ist in Verbindung mit der barrierefreien und von baulichen Hindernissen zu befreienden Gegebenheit eine akzeptable Lösung, wobei im Fall von Personen mit einem Langzeitbedarf für individuelle Pflegeleistungen diese Zusatzfläche als eigenes Zimmer auch für die Pflegekraft vorzusehen bzw. zu berechnen ist.
Wohnen als Grundrecht sichern – wo angebracht auch durch Wohnberatung
Selbstbestimmtes Wohnen ist für Menschen mit einer Beeinträchtigung aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten eine beachtliche Herausforderung – aber auch gerechtfertigt. Deshalb ist auch im Rahmen der Wohnbauförderungen dieser Aspekt mit zu berücksichtigen, dass es für bestimmte Personengruppen konkrete Wohnberatung und –anleitung braucht, die zeitbegrenzt oder auch längerwährend durch dafür spezialisierte Dienste erbringen. Die Kosten dieses Zusatzaufwandes sind im Sinn der allgemeinen Mitverantwortung zu Inklusion als Teil der Landeswohnbaupolitik zu verstehen.
Berechnungsgrundlagen Wohnbauförderungsinstitut
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für Wohnungen des Wohnbauförderungsinstitutes schließt sich der Dachverband den vom Blindenverband (UICI) demnächst in einem eigenen Schreiben vorgebrachten Vorstellungen an, dass neben den bestehenden auch die weitere Zuwendungen auf Grund der Invalidität nicht als Einkommen zu rechnen sind, wie etwa auch das persönliche Budget im Fall einer schweren Behinderung.
Wohnen für alle
Das Wohnbauförderungsgesetz muss gewährleisten, dass alle in Südtirol lebenden Personen mit einem Einkommen aus Erwerb oder auch aus einer sozialen Unterstützung ein würdevolles Wohnen verwirklichen können, wobei Besitz oder Miete zweitrangig sind.
Mieten und Sozialer Wohnbau
Südtirols Vorliebe für Eigentumswohnungen ist nachvollziehbar aber nicht zwangsläufig die bessere Wahl. Es braucht Maßnahmen, die hohen Mietkosten nachhaltig zu senken, ohne die möglicherweise überhöhte Kostenlast vom Mieter durch Mietbeiträge auf den Steuerzahler umzuwälzen und den Vermieter unbedarft zu lassen.
Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen
Im 6. Abschnitt des Inklusionsgesetzes 7/2015 wird der Aspekt Wohnen geregelt. Darin ist festgehalten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Wahl haben sollen, wo und mit wen sie wohnen wollen, wobei das Land in diesem Sinn insbesondere individuelle Wohnformen und selbstbestimmtes Lebens fördern. Die bedeutet auch eine langfristige Abwendung von großen ghettoisierenden Wohneinrichtungen, wie sie derzeit noch vorhanden sind.
Das künftige Wohnbaugesetz soll den Bestimmungen zur Inklusion, wie diese als Gesetz im Landtag einstimmig gutgeheißen worden sind, und wie sie derzeit von einer gemischten Arbeitsgruppe in Form von Richtlinien ausgearbeitet werden, absolut Rechnung tragen.
Förderungskriterien
Überall, wo im künftigen Gesetz Kriterien für die Vergabe oder Bevorzugung definiert werden, muss dem Mehrbedarf von Personen und Familien Rechnung getragen werden, wenn diese längerfristig oder auch definitiv mit einer einschränkenden chronischen Erkrankung oder einer Behinderung leben. Der Mehrbedarf von 14 qm ist in Verbindung mit der barrierefreien und von baulichen Hindernissen zu befreienden Gegebenheit eine akzeptable Lösung, wobei im Fall von Personen mit einem Langzeitbedarf für individuelle Pflegeleistungen diese Zusatzfläche als eigenes Zimmer auch für die Pflegekraft vorzusehen bzw. zu berechnen ist.
Wohnen als Grundrecht sichern – wo angebracht auch durch Wohnberatung
Selbstbestimmtes Wohnen ist für Menschen mit einer Beeinträchtigung aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten eine beachtliche Herausforderung – aber auch gerechtfertigt. Deshalb ist auch im Rahmen der Wohnbauförderungen dieser Aspekt mit zu berücksichtigen, dass es für bestimmte Personengruppen konkrete Wohnberatung und –anleitung braucht, die zeitbegrenzt oder auch längerwährend durch dafür spezialisierte Dienste erbringen. Die Kosten dieses Zusatzaufwandes sind im Sinn der allgemeinen Mitverantwortung zu Inklusion als Teil der Landeswohnbaupolitik zu verstehen.
Berechnungsgrundlagen Wohnbauförderungsinstitut
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für Wohnungen des Wohnbauförderungsinstitutes schließt sich der Dachverband den vom Blindenverband (UICI) demnächst in einem eigenen Schreiben vorgebrachten Vorstellungen an, dass neben den bestehenden auch die weitere Zuwendungen auf Grund der Invalidität nicht als Einkommen zu rechnen sind, wie etwa auch das persönliche Budget im Fall einer schweren Behinderung.
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