21.10.2020
Non Profit: Vollversammlungen in Zeiten des Coronavirus
Dachverband für Soziales und GesundheitVereinsführung
Vollversammlungen von gemeinnützigen Organsationen in Zeiten von steigenden Corona-Infektionszahlen. Die derzeit geltende verbindliche Frist zum 31. Oktober 2020 zur Verabschiedung von Bilanzen oder Satzungsänderungen wird derzeit in Rom diskutiert.
Die wieder ansteigenden Corona-Infektionszahlen und die damit zusammenhängende Problematik von Versammlungen größerer Personengruppen, bringt gemeinnützige Organisationen in Bedrängnis, die ihre Vollversammlungen noch nicht abgehalten haben.
Die derzeit geltende verbindliche Frist zum 31. Oktober 2020 zur Verabschiedung von Bilanzen oder Satzungsänderungen wird derzeit in Rom diskutiert.
Empfohlen wird eine Verlagerung auf Online-Modus. Hierfür ist die technische Unterstützung durch eine IT-Agentur angeraten, damit für die Abstimmungen die nötige Rechtssicherheit gewährleistet werden kann [z.B. mit der Plattform www.eligo.social]. Eine Alternative kann auch in der Einschränkung der Teilnahme an den Versammlungen in zweiter Einberufung auf möglichst wenige Teilnehmer/innen und durch Stimmübertragungen sein, sofern dies vom Statut her möglich ist.
Die wieder ansteigenden Corona-Infektionszahlen und die damit zusammenhängende Problematik von Versammlungen größerer Personengruppen, bringt gemeinnützige Organisationen in Bedrängnis, die ihre Vollversammlungen noch nicht abgehalten haben.
Die derzeit geltende verbindliche Frist zum 31. Oktober 2020 zur Verabschiedung von Bilanzen oder Satzungsänderungen wird derzeit in Rom diskutiert.
Empfohlen wird eine Verlagerung auf Online-Modus. Hierfür ist die technische Unterstützung durch eine IT-Agentur angeraten, damit für die Abstimmungen die nötige Rechtssicherheit gewährleistet werden kann [z.B. mit der Plattform www.eligo.social]. Eine Alternative kann auch in der Einschränkung der Teilnahme an den Versammlungen in zweiter Einberufung auf möglichst wenige Teilnehmer/innen und durch Stimmübertragungen sein, sofern dies vom Statut her möglich ist.
zurück