06.05.2021
Regeln für Versammlungen gemeinnütziger Organisationen
Covid-19Dachverband für Soziales und Gesundheit
Mit den neuen Dringlichkeitsmaßnahmen hat der Landeshauptmann verschiedene Verordnungen erlassen, um nach eine Phase großer Einschränkungen auf Grund der Corona-Epidemie wieder bestimmte Erleichterungen einzuführen.
Seitens des Dachverbandes haben wir nachgefragt, welche Regeln für die Versammlungen von gemeinnützigen Organisationen gelten. In den letzten Dringlichkeitsverordnungen (Nr. 20 vom 23.04.21 und Nr. 21 vom 30.04.21) sind solche nämlich nicht explizit erwähnt.
So gilt weiterhin – mit den bisherigen Ausnahmen - eine Einschränkung der Bewegungen ab 22 Uhr bis 5 Uhr. Versammlungen im Freien und in Räumen sind jeweils nur bei Notwendigkeit und in Anwendung aller dazu vorgesehenen Schutzmaßnahmen erlaubt, also in Innenräumen unter Berücksichtigung der maximalen Belegungszahl und mit dem „grüne Pass“ als Zugangsvoraussetzung.
Für alle Versammlungen der öffentlichen Verwaltung, die auch im Online-Modus abgewickelt werden können, wird von einer Präsenz abgesehen. Dies ist für gemeinnützigen Organisationen nicht ausdrücklich verlangt, aber angeraten. Sollten aufgrund einer Notwendigkeit Versammlungen trotzdem abgehalten werden, so ist auch die Gesundheitsbehörde darüber zu informieren weil ein Sicherheitsprotokoll zu berücksichtigen ist.
Seitens des Dachverbandes wird also angeraten, vorerst noch weiterhin auf Versammlungen in Präsenz zu verzichten und diese nach Möglichkeit durch Online-Konferenzen zu ersetzen. Wir erinnern daran, dass auch die Plattform BigBlueButton des Dachverbandes zu diesem Zweck kostenlos genutzt werden kann.
Was hingegen Sommer- und Ferienprogramme, sowie Tätigkeiten der Selbsthilfegruppen betrifft, wurde letzthin ein entsprechendes Rundschreiben vorbereitet, welches von der Landesabteilung Soziales demnächst an die Organisationen verschickt wird. Die darin enthaltenen Vorgaben entsprechen weitgehend jenen des vergangenen Sommers.
Seitens des Dachverbandes haben wir nachgefragt, welche Regeln für die Versammlungen von gemeinnützigen Organisationen gelten. In den letzten Dringlichkeitsverordnungen (Nr. 20 vom 23.04.21 und Nr. 21 vom 30.04.21) sind solche nämlich nicht explizit erwähnt.
So gilt weiterhin – mit den bisherigen Ausnahmen - eine Einschränkung der Bewegungen ab 22 Uhr bis 5 Uhr. Versammlungen im Freien und in Räumen sind jeweils nur bei Notwendigkeit und in Anwendung aller dazu vorgesehenen Schutzmaßnahmen erlaubt, also in Innenräumen unter Berücksichtigung der maximalen Belegungszahl und mit dem „grüne Pass“ als Zugangsvoraussetzung.
Für alle Versammlungen der öffentlichen Verwaltung, die auch im Online-Modus abgewickelt werden können, wird von einer Präsenz abgesehen. Dies ist für gemeinnützigen Organisationen nicht ausdrücklich verlangt, aber angeraten. Sollten aufgrund einer Notwendigkeit Versammlungen trotzdem abgehalten werden, so ist auch die Gesundheitsbehörde darüber zu informieren weil ein Sicherheitsprotokoll zu berücksichtigen ist.
Seitens des Dachverbandes wird also angeraten, vorerst noch weiterhin auf Versammlungen in Präsenz zu verzichten und diese nach Möglichkeit durch Online-Konferenzen zu ersetzen. Wir erinnern daran, dass auch die Plattform BigBlueButton des Dachverbandes zu diesem Zweck kostenlos genutzt werden kann.
Was hingegen Sommer- und Ferienprogramme, sowie Tätigkeiten der Selbsthilfegruppen betrifft, wurde letzthin ein entsprechendes Rundschreiben vorbereitet, welches von der Landesabteilung Soziales demnächst an die Organisationen verschickt wird. Die darin enthaltenen Vorgaben entsprechen weitgehend jenen des vergangenen Sommers.
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