13.06.2024
Wichtige Fristen: Stichtag 30. Juni beachten
VereinsführungVeröffentlichung von Beiträgen und wirtschaftliche Beziehungen mit öffentlichen Verwaltungen
Laut Staatsgesetz Nr. 124 vom 04.08.2017 zur Transparenzpflicht müssen Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres (dieses Jahr 01. Juli, da der 30. Juni auf einen Sonntag fällt), die von öffentlichen Verwaltungen gewährten Zuschüsse, Subventionen, Beihilfen, Vergünstigungen, Beiträge oder Unterstützungen in Form von Geld- oder Sachleistungen, welche im vergangenen Geschäftsjahr eingegangen sind, veröffentlichen, wenn diese mindestens 10.000 Euro betragen. Die Veröffentlichung erfolgt auf der eigenen Website und alternativ über die Website des Verbandsnetzes, dem sie angehören.Bei Bedarf bietet der Dachverband seinen Mitgliedsorganisationen die entsprechende Veröffentlichung auf seiner Webseite an.
Hinterlegung des Jahresabschlusses im nationalen Einheitsregister RUNTS
Körperschaften des Dritten Sektors, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind verpflichtet innerhalb 30. Juni eines jeden Jahres (dieses Jahr 01. Juli) den genehmigten Jahresabschluss laut Vorgabe des Ministerialdekrets vom 05.03.2020 im RUNTS Portal zu hinterlegen.Jährliche Verpflichtungen der juristischen Person
Anerkannte Vereine und Stiftungen, welche im Landesregister der juristischen Personen eingetragen sind, müssen jährlich innerhalb 30. Juni (dieses Jahr 01. Juli) folgende Unterlagen beim Landesamt für Freiwilligenwesen und Solidarität (ex Landesamt für Außenbeziehungen und Ehrenamt) einreichen:- Tätigkeitsbericht
- von der Vollversammlung genehmigte Rechnungslegung und, falls vorhanden, den Bericht der Rechnungsprüfer
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