24.01.2017
Katasterertrag aus Erstwohnung zählt nicht zum Einkommen
Dachverband Mitgliedsorganisationen
Das Einkommen der Hauptwohnung wird beim berechneten Gesamteinkommen zur Gewährung der Rente für Zivilinvaliden nicht berücksichtigt.
Die Bestimmung, dass der Katasterertrag aus Erstwohnungen nicht in das Gesamteinkommen einfließt und somit bei der Gewährung der Rente für Zivilinvaliden nicht berechnet wird, beruht auf das Gesetz Nr. 118/1971, Art. 12 und Nr. 153/1969, Art. 26. Dies wurde durch mehrere Urteile des Kassationsgerichts bestätigt. Das bedeutet, wenn Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose um finanzielle Leistung ansuchen, darf die Berechnung des Gesamteinkommens, nach welchem das Anrecht auf die Rente beurteilt wird, das Einkommen aus der Erstwohnung nicht beinhalten.
Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) der Autonomen Provinz Bozen hat bisher den Katasterwert aus der Erstwohnung zum Gesamteinkommen dazu gezählt. Aufgrund der Tatsache, dass dies nicht rechtens ist, haben wir als ANMIC Bozen/Südtirol beim Land einen Änderungsantrag eingereicht und eine Stellungnahme eingeholt.
Ab sofort wird die neue Berechnung von der ASWE angewandt. Der Punkt „Katasterertrag aus der Erstwohnung“ wird vom Formular der Verantwortungserklärung entfernt. Das entsprechende Dekret wurde verarbschiedet.
Jene Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose, welche auf Grund der berechneten Katasterwerte das Gesamteinkommen zur Gewährung der Rente überschritten haben und denen die Rente daher widerrufen oder nicht genehmigt wurde, können bei der ASWE jederzeit einen neuen Antrag einreichen.
Der neue Antrag, die sogenannte „Verantwortlichkeitserklärung“, kann auch bei uns, der ANMIC Bozen/Südtirol, mittels E-Mail info@anmicbz.it angefordert werden.
Die Bestimmung, dass der Katasterertrag aus Erstwohnungen nicht in das Gesamteinkommen einfließt und somit bei der Gewährung der Rente für Zivilinvaliden nicht berechnet wird, beruht auf das Gesetz Nr. 118/1971, Art. 12 und Nr. 153/1969, Art. 26. Dies wurde durch mehrere Urteile des Kassationsgerichts bestätigt. Das bedeutet, wenn Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose um finanzielle Leistung ansuchen, darf die Berechnung des Gesamteinkommens, nach welchem das Anrecht auf die Rente beurteilt wird, das Einkommen aus der Erstwohnung nicht beinhalten.
Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) der Autonomen Provinz Bozen hat bisher den Katasterwert aus der Erstwohnung zum Gesamteinkommen dazu gezählt. Aufgrund der Tatsache, dass dies nicht rechtens ist, haben wir als ANMIC Bozen/Südtirol beim Land einen Änderungsantrag eingereicht und eine Stellungnahme eingeholt.
Ab sofort wird die neue Berechnung von der ASWE angewandt. Der Punkt „Katasterertrag aus der Erstwohnung“ wird vom Formular der Verantwortungserklärung entfernt. Das entsprechende Dekret wurde verarbschiedet.
Jene Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose, welche auf Grund der berechneten Katasterwerte das Gesamteinkommen zur Gewährung der Rente überschritten haben und denen die Rente daher widerrufen oder nicht genehmigt wurde, können bei der ASWE jederzeit einen neuen Antrag einreichen.
Der neue Antrag, die sogenannte „Verantwortlichkeitserklärung“, kann auch bei uns, der ANMIC Bozen/Südtirol, mittels E-Mail info@anmicbz.it angefordert werden.
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