13.10.2015
Landesvergabegesetz: Sozialdienste künftig anders übertragen
Dachverband für Soziales und Gesundheit
Die Beauftragung gemeinnütziger Strukturen zur Führung von Sozialdiensten ist letzthin vorwiegend nach Abwicklung eines Ausschreibeverfahrens gemacht worden, wie es etwa auch für die Erneuerung eines Straßenbelags zur Anwendung kommt. Da bei einem Dienst am Menschen jedoch auch andere Kriterien gelten müssen, gab es bereits bisher einige Sonderregelungen, zumal dann, wenn die betreffenden Personen eines besonderen Schutzes bedürfen. Trotzdem hat das aktuelle Auswahlverfahren letzthin immer öfter dazu geführt, dass wertvolle Aufbauarbeit und lange Erfahrungen lokaler Nonprofitorganisationen durch ein reines Verwaltungsverfahren nutzlos wurde: Den Zuschlag erhielten andere. Damit ergaben sich für verschiedene nicht gewinnorientierte Einrichtungen Südtirols nach langjährigen Einsatz für das Gemeinwohl existentielle Probleme.
Im Hinblick auf den Entwurf eines neuen Landesgesetzes hatten die größten Landes- und Dachorganisationen unter maßgeblicher Beteiligung des Dachverbandes einen eigenen Textentwurf im Hinblick auf die künftige Regelung der Vergabe von sozialen und Gesundheitsdienstleistungen ausgearbeitet, welches auch in der technischen Arbeitsgruppe des Landes breite Zustimmung gefunden hatte.
Nun liegt der von der Landesregierung beschlossene Gesetzentwurf vor. Der Abschnitt betreffend die soziosanitären Dienste geht für die Verantwortlichen der gemeinnützigen Organisationen zu wenig auf die ausgearbeiteten Vorschläge ein. Zu sehr läge es demnach auch in Zukunft im Ermessen der Verwaltungen darüber zu befinden, ob nicht doch auch weiterhin die Ausschreibemodalitäten in allgemeiner Form zur Anwendung kommen sollten. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Ausrichtung der betreffenden EU-Bestimmungen, die für soziosanitäre Leistungen Ausnahmen vorsehen und diese auch nahelegen. Bis zur Verabschiedung des definitiven Landesgesetzes setzt man deshalb auf weitere Aussprachen mit den Verantwortlichen und den politischen Entscheidungsträgern, damit doch noch eine für die Nonprofitorganisationen akzeptable Formulierung der betreffenden Artikel gefunden werden kann.
Im Hinblick auf den Entwurf eines neuen Landesgesetzes hatten die größten Landes- und Dachorganisationen unter maßgeblicher Beteiligung des Dachverbandes einen eigenen Textentwurf im Hinblick auf die künftige Regelung der Vergabe von sozialen und Gesundheitsdienstleistungen ausgearbeitet, welches auch in der technischen Arbeitsgruppe des Landes breite Zustimmung gefunden hatte.
Nun liegt der von der Landesregierung beschlossene Gesetzentwurf vor. Der Abschnitt betreffend die soziosanitären Dienste geht für die Verantwortlichen der gemeinnützigen Organisationen zu wenig auf die ausgearbeiteten Vorschläge ein. Zu sehr läge es demnach auch in Zukunft im Ermessen der Verwaltungen darüber zu befinden, ob nicht doch auch weiterhin die Ausschreibemodalitäten in allgemeiner Form zur Anwendung kommen sollten. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Ausrichtung der betreffenden EU-Bestimmungen, die für soziosanitäre Leistungen Ausnahmen vorsehen und diese auch nahelegen. Bis zur Verabschiedung des definitiven Landesgesetzes setzt man deshalb auf weitere Aussprachen mit den Verantwortlichen und den politischen Entscheidungsträgern, damit doch noch eine für die Nonprofitorganisationen akzeptable Formulierung der betreffenden Artikel gefunden werden kann.
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