28.05.2015
Das Gesetz zur Personalordnung des Landes sieht 40 Stellen für Menschen mit Beeinträchtigung vor
Dachverband für Soziales und Gesundheit
Zwar gibt es bereits eine Reihe anderer gesetzlicher Vorgaben, welche die Aufnahme von Personen mit besonderen Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, doch alle bisherigen Maßnahmen waren nicht ausreichend, um dem Bedarf gerecht zu werden. Aus diesem Grund setzen sich die Vertreter/innen von Behindertenorganisationen immer wieder dafür ein, dass dieses Problem gesehen und besser gelöst werden kann. Mit diesem Anliegen finden sie bei der Landesregierung durchaus Gehör und auch der Landtag ist dafür sensibel. So wurde im Rahmen der neuen Personalordnung auch ein eigenes Kontingent von 40 Stellen vorgesehen, welche ausschließlich Personen mit Beeinträchtigung sowie anderen Personen mit dem Recht auf Pflichteinstellung vorbehalten sind. Für diese Stellen sind bei der Aufnahme in den Dienst auch Abweichungen von den für die einzelnen Berufsbilder vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen zulässig.
Im Dachverband ist man jetzt daran interessiert, die weitere Vorgangsweise zu erfahren und pocht auf eine Einbeziehung der Betroffenenorganisationen, damit die neuen Maßnahmen wirklich jenen Personengruppen zugutekommen, die bislang immer wieder durch den Raster gefallen sind. So etwa wurde empfohlen, die Pflicht zum Zweisprachigkeitsnachweis entsprechend den Möglichkeiten in gesonderter Weise zu regeln.
Im Dachverband ist man jetzt daran interessiert, die weitere Vorgangsweise zu erfahren und pocht auf eine Einbeziehung der Betroffenenorganisationen, damit die neuen Maßnahmen wirklich jenen Personengruppen zugutekommen, die bislang immer wieder durch den Raster gefallen sind. So etwa wurde empfohlen, die Pflicht zum Zweisprachigkeitsnachweis entsprechend den Möglichkeiten in gesonderter Weise zu regeln.
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