20.12.2017
Stempelsteuer-Befreiung
Dachverband für Soziales und GesundheitVereinsführung
Ab 1. Januar 2018 sind die Vereine des Dritten Sektors gemäß Art. 82, Abs. 5 GvD 117/2017 (Kodex des Dritten Sektors) von der Stempelsteuer befreit.
Die Urkunden, Dokumente, Anträge, Verträge sowie Kopien, auch wenn sie als echte Kopien deklariert sind, Auszüge, Bescheinigungen, Erklärungen, Zertifikate und jedes andere Dokument in Papier- oder elektronischer Form, das von den Einrichtungen des Dritten Sektors erstellt oder angefordert wird, sind von der Stempelgebühr befreit.
Die Urkunden, Dokumente, Anträge, Verträge sowie Kopien, auch wenn sie als echte Kopien deklariert sind, Auszüge, Bescheinigungen, Erklärungen, Zertifikate und jedes andere Dokument in Papier- oder elektronischer Form, das von den Einrichtungen des Dritten Sektors erstellt oder angefordert wird, sind von der Stempelgebühr befreit.
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