05.08.2014
Regionales Familiengeld bei Behinderung
Dachverband für Soziales und Gesundheit
Familien, die bisher das regionale Familiengeld lt. LR 1/05 bezogen haben, weil ein Familienmitglied eine anerkannte Zivilinvalidität von wenigstens 74 % hat, erhalten es künftig nur mehr dann, wenn dieses nicht mehr als neunzig Tage im Jahr in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Ist es hingegen weitgehend in einer solchen Wohnstruktur untergebracht, sieht das Regionalgesetz keine entsprechende Auszahlung vor.
Mit der Festlegung der 90 Tage hat die Landesregierung nach Rücksprache mit dem Dachverband für Soziales und Gesundheit und dem Arbeitskreis Eltern Behinderter bestehende Unsicherheiten zur Interpretation des Regionalgesetzes für die Dauer des Zusammenlebens mit Landesausschussbeschluss 949 vom 29.7.2014 ausgeräumt, und damit eine tragbare Lösung gefunden.
Mit der Festlegung der 90 Tage hat die Landesregierung nach Rücksprache mit dem Dachverband für Soziales und Gesundheit und dem Arbeitskreis Eltern Behinderter bestehende Unsicherheiten zur Interpretation des Regionalgesetzes für die Dauer des Zusammenlebens mit Landesausschussbeschluss 949 vom 29.7.2014 ausgeräumt, und damit eine tragbare Lösung gefunden.
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