20.10.2017
Forststraßen: Ab 1. November gilt Einschränkung des Durchfahrtsrechts für Invaliden
Dachverband für Soziales und Gesundheit
Mobilitätseingeschränkte Personen dürfen mit ihrem Auto die Forstwege in den Wintermonaten nicht mehr befahren. Ein neues Dekret des Landes erlaubt die Benutzung nur mehr vom 1. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres. Die Maßnahme verfolge das „Ziel einer größeren Sicherheit für die Straßenbenutzer“ und diene der „Vermeidung von Haftungsansprüchen“, so die Behörde. Die Abteilung Forstwirtschaft prüft nun, ob es für besondere Ausnahmefälle Einzelermächtigungen geben kann.
Die Benutzung von Forstwegen durch mobilitätseingeschränkte Personen wird durch ein neues Landesdekret zeitlich eingeschränkt (wir haben darüber berichtet).
Die Durchfahrt ist nur mehr vom 1. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres zulässig.
Begründet wird diese Limitierung als „Sorgfaltsmaßnahme zur Vermeidung von Haftungsansprüchen“ gegenüber der Autonomen Provinz Bozen, weil das Land vom Oberlandesgericht Bozen in einem Zivilverfahren aufgrund eines Unfalles auf einer gesperrten Straße mit Todesfolge für zwei Personen zum teilweisen Schadenersatz verurteilt worden ist. Als Argumentation führt das Gericht eine mangelnde Sorgfaltspflicht der Landesverwaltung an, weil diese es zugelassen hatte, dass besagtes Fahrzeug auch in den Wintermonaten diese Straße befuhr.
In einer Aussprache zwischen dem zuständigen Landesrat Arnold Schuler und Vertretern des Dachverbandes für Soziales und Gesundheit und der Sozialgenossenschaft HandiCar am 26. Oktober 2017 wurde nun vereinbart, daß die Abteilung Forstwirtschaft prüfen wird, ob in den Wintermonaten für besondere Ausnahmefälle eine Befahrung mit Einzelermächtigung durch das zuständige Forstamt genehmigt werden kann. Ein entsprechendes Reglement soll nun ausgearbeitet werden.
Die Benutzung von Forstwegen durch mobilitätseingeschränkte Personen wird durch ein neues Landesdekret zeitlich eingeschränkt (wir haben darüber berichtet).
Die Durchfahrt ist nur mehr vom 1. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres zulässig.
Begründet wird diese Limitierung als „Sorgfaltsmaßnahme zur Vermeidung von Haftungsansprüchen“ gegenüber der Autonomen Provinz Bozen, weil das Land vom Oberlandesgericht Bozen in einem Zivilverfahren aufgrund eines Unfalles auf einer gesperrten Straße mit Todesfolge für zwei Personen zum teilweisen Schadenersatz verurteilt worden ist. Als Argumentation führt das Gericht eine mangelnde Sorgfaltspflicht der Landesverwaltung an, weil diese es zugelassen hatte, dass besagtes Fahrzeug auch in den Wintermonaten diese Straße befuhr.
In einer Aussprache zwischen dem zuständigen Landesrat Arnold Schuler und Vertretern des Dachverbandes für Soziales und Gesundheit und der Sozialgenossenschaft HandiCar am 26. Oktober 2017 wurde nun vereinbart, daß die Abteilung Forstwirtschaft prüfen wird, ob in den Wintermonaten für besondere Ausnahmefälle eine Befahrung mit Einzelermächtigung durch das zuständige Forstamt genehmigt werden kann. Ein entsprechendes Reglement soll nun ausgearbeitet werden.
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