23.05.2019
Reform Dritter Sektor - neue Verpflichtungen: Register der Freiwilligen und Versicherungsschutz für freiwillige Mitarbeit
Freiwilligenarbeit
Die Reform des Dritten Sektors bringt neue Verpflichtungen zum Versicherungsschutz für Freiwillige und Organisationen.
Der Kodex für den Dritten Sektor - verpflichtet die gemeinnützigen Organisationen (ETS - Enti Terzo Settore) wie bereits früher durch das Gesetz 266/91 für die Volontariatsorganisationen vorgesehen, ein Register der Freiwilligen zu führen, wenn diese eine kontinuierliche Tätigkeit ausüben (Art. 17, c. 1, Gesetzesdekret 117/17). Darin sind die anagrafischen Daten sowie die Dauer der in der Organisation ausgeübten Tätigkeiten anzugeben.
Zudem ist für gelegentlich ebenso wie auch für kontinuierlich tätige Freiwilligen der Versicherungsschutz zu gewährleisten "gegen Unfälle und Krankheiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Freiwilligentätigkeit sowie für die zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten" (Art. 18 Abs. 1 Gesetzesverordnung 117/17). Das Dekret für die genauen Vorgaben ist allerdings noch ausständig.
Für Freiwilligenkoordinator/innen ist es also wichtig, auch im Fall gelegentlicher Freiwilligenarbeit mit der Vereinsführung abzuklären, wie die Registrierungs- und Versicherungspflichten korrekt umgesetzt werden, damit die Verantwortungen im Fall von Schäden oder Unfällen für den Verein minimiert und durch Versicherungen gedeckt sind.
Der Kodex für den Dritten Sektor - verpflichtet die gemeinnützigen Organisationen (ETS - Enti Terzo Settore) wie bereits früher durch das Gesetz 266/91 für die Volontariatsorganisationen vorgesehen, ein Register der Freiwilligen zu führen, wenn diese eine kontinuierliche Tätigkeit ausüben (Art. 17, c. 1, Gesetzesdekret 117/17). Darin sind die anagrafischen Daten sowie die Dauer der in der Organisation ausgeübten Tätigkeiten anzugeben.
Zudem ist für gelegentlich ebenso wie auch für kontinuierlich tätige Freiwilligen der Versicherungsschutz zu gewährleisten "gegen Unfälle und Krankheiten im Zusammenhang mit der Ausübung von Freiwilligentätigkeit sowie für die zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten" (Art. 18 Abs. 1 Gesetzesverordnung 117/17). Das Dekret für die genauen Vorgaben ist allerdings noch ausständig.
Für Freiwilligenkoordinator/innen ist es also wichtig, auch im Fall gelegentlicher Freiwilligenarbeit mit der Vereinsführung abzuklären, wie die Registrierungs- und Versicherungspflichten korrekt umgesetzt werden, damit die Verantwortungen im Fall von Schäden oder Unfällen für den Verein minimiert und durch Versicherungen gedeckt sind.
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